1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung
dargelegte Aufgabe.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich
der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei
einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich
unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen
nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden,
wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des
Auftraggebers, folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge
veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos,
Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des
Sachverständigen).
4. Es können auch andere Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Bauingenieurs
entsprechen, beauftragt werden.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen
sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm
den Zugang zum Begutachtungs-objekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die
für das Gutachten von Belang sind.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu
erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann
der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende
Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne
vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu
einem Wert von € 250,00 Euro im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von
10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem
Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber
eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der
Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer
Sachverständiger oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu
erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem
Auftraggeber zugesichert worden sind.
Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu
verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse
nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er
Verschwiegenheit zu wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse
dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der
Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu
dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und
Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der
Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben
hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten inkl. der
von ihm dafür erstellten Bilder ein Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu
verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu
den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers
erforderlich sind sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen
Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die
getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten
Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung
ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist
berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen
Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den
Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte
Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem
Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB
aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als
Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen 90,00EUR*, für die Hilfskraft 65,00
EUR* zzgl. gesetzlicher MwSt.
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30 %
überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem
umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen
gefordert wird (z. B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
7. Für die An- und Abfahrt zum Schadensort, sowie alle Fahrten, die im
Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages stehen, werden mit 0,55 Euro pro
gefahrenen Kilometer, zzgl. Der gesetzlichen MwSt. berechnet.
8. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der
Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit
Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich umgehend nach
Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter
Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen,
der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist
der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu
verlangen. Mahngebühren werden in der Höhe fällig, wie Aufwendungen für den
Sachverständigen entstehen.
Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um
eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften
Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder
seine Erfüllungsgehilfen, die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige
bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach
erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle
darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. So gilt u.a., dass
wenn für eine Sachverständigenleistung Bauteilöffnungen vollzogen werden
müssen, der Sachverständige oder sein Erfüllungsgehilfe nicht für eine
Wiederherstellung in Haftung genommen werden können. 3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so
übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des
Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von
Haftungsansprüchen Dritter frei.
Kündigung
1.Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise
gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen
verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht
verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren
gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen
in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer
Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen
nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die
dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die
Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu
erfolgen.
Datenschutzerklärung
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gehen, zu senken. Wir möchten Sie um Verständnis bitten, dass diese Maßnahmen
an einen Aufwandsvorbehalt gebunden sind. Der Aufwand steht dabei in einem
zumutbaren Verhältnis zu den Risiken.
Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Anregungen zur
ständigen Verbesserung des Schutzes Ihrer personenbezogenen Daten greifen wir
gerne auf. Erfahren Sie mehr über die Begriffe
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Voraussetzungen
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verarbeitet werden. Nachfolgend möchten wir einen Überblick über diese
Voraussetzungen geben.
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Zweckbindung
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festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecken verarbeitet. Wir befolgen die
Grundsätze der Datenminimierung und verarbeiten nur personenbezogene Daten, die
zur Erfüllung der Zwecke notwendig sind.
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Personenbezogenen Daten sollen sachlich richtig sein.
Ist dies nicht der Fall, werden die personenbezogenen Daten berichtigt.
Speicherdauer
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gespeichert, wie es für den Zweck der Verarbeitung notwendig ist.
Sicherheit und Vertraulichkeit
Personenbezogenen Daten werden auf eine Art und Weise
verarbeitet, die die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet.
Rechtmäßigkeit
Wir verarbeiten personenbezogene Daten unter der
Bedingung Ihrer Einwilligung, zur Erfüllung eines Vertrages oder einer
rechtlichen Verpflichtung. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene
Daten unter den Bedingungen eines berechtigten Interesses, soweit nicht Ihre
Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten gegenüber unserem berechtigten
Interesse überwiegen. In Ausnahmefällen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
Daten, wenn dadurch lebenswichtige Interessen geschützt werden. Erfahren Sie
mehr über die Voraussetzungen und Bedingungen
Rechte
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Sie haben das Recht bei uns anzufragen, ob wir personenbezogene Daten von
Ihnen verarbeiten. Sollte dies der Fall sein, haben Sie das Recht auf Auskunft
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kostenlos für Sie. Der Datenbrief gibt Ihnen Auskunft darüber, zu welchem Zweck
wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Wir teilen Ihnen mit, welche
Kategorien personenbezogener Daten wir von Ihnen verarbeiten und ob diese an
Dritte weitergeleitet werden. Falls dies möglich ist, erfahren Sie wann oder zu
welchem Anlass Ihre personenbezogenen Daten von uns gelöscht werden. In der
vorliegenden Datenschutzrichtlinie erfüllen wir weitere Auskunftsrechte, die
Sie uns gegenüber haben.
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Datenschutz betrifft, an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
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